Jurafuchs

§ 193

VwGO
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Stand 2026-06-30
In einem Land, in dem kein Verfassungsgericht besteht, bleibt eine dem Oberverwaltungsgericht übertragene Zuständigkeit zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb des Landes bis zur Errichtung eines Verfassungsgerichts unberührt.

Meine Notizen

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