Jurafuchs

§ 27

VwGO
Ehrenamtliche Richter
Stand 2026-06-30
Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, daß voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

Meine Notizen

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