Jurafuchs

§ 49

VwGO
Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
Stand 2026-06-30
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
1.
der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,
2.
der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,
3.
der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

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1 interaktive Fall zu § 49 VwGO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.