Jurafuchs

§ 77

VwGO
Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
Stand 2026-06-30
(1)
Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.
(2)
Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

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