Jurafuchs

§ 38

VwGO
Gerichtsverwaltung
Stand 2026-06-30
(1)
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2)
Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

Meine Notizen

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