Jurafuchs

§ 116

BBG 2009
Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
Beamtenvertretung
Stand 2026-07-09
(1)
Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die für sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsverband dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.

Meine Notizen

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