Das Beamtenverhältnis endet durch1.Entlassung,2.Verlust der Beamtenrechte,3.Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder4.Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 29 Zuweisung§ 31 Entlassung kraft Gesetzes →