Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrnehmung des Amtes üblich oder erforderlich ist.
§ 74
BBG 2009Dienstkleidung
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2026-07-09