Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.
§ 36
BBG 2009Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
Entlassung
Stand 2026-07-09