Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten.
§ 73
BBG 2009Aufenthaltspflicht
Allgemeine Pflichten und Rechte
Stand 2026-07-09