Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungsrechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze →