Jurafuchs

§ 137

BBG 2009
Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Umbildung von Körperschaften
Stand 2026-07-09
(1)
Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2)
In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

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