Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beamten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden§ 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen →