Die Kostenregelung für die Sonderordnungsbehörden ergibt sich aus den für diese Behörden geltenden besonderen Vorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 106 Kosten der allgemeinen Ordnungsbehörden§ 108 Kosten der Polizeibehörden, Bereitstellungs- und Duldungspflichten →