Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. Sie bleiben in ihrer Organisation und besonderen Zuständigkeit unberührt. Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden sein.
§ 90
HSOGSonderordnungsbehörden
Gefahrenabwehrbehörden
Stand 2005-01-14