Jurafuchs

§ 43b

HSOG
Strafvorschrift
Befugnisse
Stand 2005-01-14
(1)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 oder einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 31a Abs. 3 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Abs. 3 Satz 2 zuwider handelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag der Leitung der nach § 31 Abs. 3 oder § 31a Abs. 3 zuständigen Behörde verfolgt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →