Die Gemeinden können für ihr Gebiet Gefahrenabwehrverordnungen erlassen. Die Gefahrenabwehrverordnungen werden von der Gemeindevertretung beschlossen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 73 Gefahrenabwehrverordnungen der Landkreise§ 75 Verbot des Widerspruchs zu anderen Rechtsvorschriften →