Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten dreißig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.
§ 79
HSOGGeltungsdauer
Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2005-01-14