Gefahrenabwehrverordnungen enthalten Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet und die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.
§ 71
HSOGAllgemeines
Gefahrenabwehrverordnungen
Stand 2005-01-14