Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 68 Abs. 3 oder § 69 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 70
HSOGRechtsweg
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
Stand 2005-01-14