Sind mit der Tätigkeit der Polizeibehörden Einnahmen verbunden, fließen diese dem Kostenträger zu. Die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 108 Kosten der Polizeibehörden, Bereitstellungs- und Duldungspflichten§ 110 Versorgungslasten, Wohnungsfürsorgemaßnahmen →