Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 15b Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung§ 17 Zahlungsunfähigkeit →