Jurafuchs

§ 238a

InsO
Stimmrecht der Anteilsinhaber
Annahme und Bestätigung des Plans
Stand 2026-05-06
(1)
Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.
(2)
§ 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

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