Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
§ 238b
InsOStimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten
Annahme und Bestätigung des Plans
Stand 2026-05-06