(1)Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.(2)Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 195 Festsetzung des Bruchteils§ 197 Schlußtermin →