Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung →