Jede Gruppe der stimmberechtigten Beteiligten stimmt gesondert über den Insolvenzplan ab.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 242 Schriftliche Abstimmung§ 244 Erforderliche Mehrheiten →