Jurafuchs

§ 3c

InsO
Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2)
Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.

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