Kosten des Insolvenzverfahrens sind:1.die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2.die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 53 Massegläubiger§ 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten →