Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.
§ 111
JGGBeseitigung des Strafmakels
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
Stand 2026-05-06