Erziehungsmaßregeln sind1.die Erteilung von Weisungen,2.die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe§ 10 Weisungen →