Für das Verfahren und die Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.
§ 81a
JGGVerfahren und Entscheidung
Anordnung der Sicherungsverwahrung
Stand 2026-05-06