In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112a und 112d anzuwenden.
§ 112e
JGGVerfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
Stand 2026-05-06