Jurafuchs

§ 79

JGG
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
Stand 2026-05-06
(1)
Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2)
Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.

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2 interaktive Fälle zu § 79 JGG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.