(1)
Gegen einen Jugendlichen darf kein Strafbefehl erlassen werden.
(2)
Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen Verfahrensrechts ist unzulässig.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 79 JGG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.