Ob die rechtswidrige Tat eines Jugendlichen als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann sie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts.
§ 4
JGGRechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-06