Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Adhäsionsverfahren (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen einen Jugendlichen nicht angewendet.
§ 81
JGGAdhäsionsverfahren
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
Stand 2026-05-06