Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
§ 44
JGGVernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Das Vorverfahren
Stand 2026-05-06