Jurafuchs

§ 12

KFAG
Bedarfsmesszahl
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
Stand 1983-07-12
(1)
Die Bedarfsmesszahl wird ermittelt, indem der Gesamtansatz (Satz 2) mit einem einheitlichen Kopfbetrag (Absatz 2) vervielfacht wird. Der Gesamtansatz ist die Summe des Hauptansatzes (Absatz 3) und der Ergänzungsansätze (Absatz 4).
(2)
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport setzt den Kopfbetrag so fest, dass der Betrag, der für Schlüsselzuweisungen B an die Gemeinden zur Verfügung steht, abzüglich eines voraussichtlich benötigten Betrages für Berichtigungen (§ 22), aufgebraucht wird.
(3)
Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde

der Einwohnerzahl.

Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Hundertsätze; sie werden auf volle 0,1 vom Hundert gerundet.

(4)
Zum Ausgleich besonderer Mehrbelastungen wird der Hauptansatz durch folgende Ansätze (Ergänzungsansätze) ergänzt:
1.
Ein Ansatz für nicht kasernierte Angehörige der ausländischen Stationierungsstreitkräfte. Gemeinden mit Sitz von ausländischen Stationierungsstreitkräften werden dem Hauptansatz hinzugerechnet die nach dem Stand vom 30. Juni des Vorjahres ermittelte Zahl der nicht kasernierten Angehörigen der ausländischen Stationierungsstreitkräfte und deren Familienangehörigen, soweit diese nicht den deutschen Meldevorschriften unterliegen.
2.
Ein Ansatz für Kinder. Gemeinden erhalten einen Ansatz für Kinder, wenn die jährliche Geburtenrate (die Zahl der Lebendgeborenen auf je 1.000 Einwohner) im Mittel des mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraums von acht Jahren die landesdurchschnittliche jährliche Geburtenrate im Mittel des gleichen Zeitraums um mehr als 0,5 vom Tausend (Anspruchsgrenze) übersteigt. Die Geburtenrate ist auf volle 0,1 vom Tausend zu runden. Es gelten die vom Landesamt für zentrale Dienste - Statistisches Amt - jährlich festgestellten Zahlen der Lebendgeborenen. Der Ansatz beträgt für jede 0,1 vom Tausend, um die die Geburtenrate die Anspruchsgrenze übersteigt, eins vom Tausend der Einwohnerzahl, in der Summe gerundet auf volle Einwohner. Bei Grenzänderungen oder bei Auflösung einer Gemeinde bleiben für die beteiligten oder die aufnehmenden Gemeinden die für sie bis zum Zeitpunkt der Grenzänderung oder Auflösung festgestellten jährlichen Geburtenraten unverändert. Bei Neubildung einer Gemeinde setzt das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport die jährliche Geburtenrate auf der Grundlage der Geburtenraten der beteiligten Gemeinden fest, bis für die neu gebildete Gemeinde die Geburtenrate in dem Zeitraum nach Satz 1 zur Verfügung steht.
3.
Ein Ansatz für Straßen. Der Ansatz beträgt
4.
Ein Ansatz für Grubengemeinden. Gemeinden mit Bergschäden erhalten zum Ausgleich besonderer Belastungen und wirtschaftlicher Nachteile, die sich aus dem Bergbau ergeben und die nicht durch Entschädigung der Bergbauberechtigten abgegolten werden, einen Ansatz gemäß nachfolgender Regelung. Sechzig vom Hundert der Summe der von den Bergbauberechtigten geleisteten Zahlungen zur Beseitigung von Bergschäden an kommunalen Einrichtungen und Anlagen in dem mit dem zweitvorangegangenen Jahr endenden Zeitraum von fünf Jahren wird durch die Einwohnerzahl der Gemeinde geteilt. Von dem so ermittelten und auf Euro gerundeten Betrag werden 0,5 vom Hundert des Betrages bis zu 10 Euro, 0,2 vom Hundert des Betrages von 10 bis 20 Euro, 0,1 vom Hundert des Betrages von 20 bis 50 Euro, 0,04 vom Hundert des Betrages von 50 Euro und mehr, jeweils gerundet auf drei Stellen hinter dem Komma, mit dem Hauptansatz vervielfacht. Für die Zuordnung der Zahlungen im Sinne des Satzes 2 auf die einzelnen Gemeinden ist die Gebietszugehörigkeit der Einrichtungen und Anlagen maßgebend.
5.
Ein Ansatz für Kurorte. Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten, die in den letzten drei dem Ausgleichsjahr vorangegangenen Jahren mindestens einmal Schlüsselzuweisungen A erhalten haben, erhalten einen Ansatz für Kurorte, wenn die Zahl der Übernachtungen im Verhältnis zu der Einwohnerzahl der Gemeinde den Landesdurchschnitt der Gemeinden mit staatlich anerkannten Kurorten übersteigt. Der Ansatz beträgt 1 Einwohner für je 300 Übernachtungen und ist auf 1 Einwohner zu runden. Die Zahl der Übernachtungen richtet sich nach den Ergebnissen der amtlichen Beherbergungsstatistik des vorvorangegangenen Jahres.
6.
Ein Ansatz für zentrale Orte. Der Ansatz beträgt bei Mittelzentren 6 vom Hundert, bei Oberzentren 2 vom Hundert der Einwohnerzahl ihres jeweiligen Verflechtungsbereichs ausschließlich der eigenen Einwohnerzahl. Die Bestimmung der zentralen Orte und ihrer Verflechtungsbereiche ergibt sich aus dem hierfür maßgeblichen Landesentwicklungsplan in der am 30. Juni des Vorjahres geltenden Fassung. Solange dieser Landesentwicklungsplan nicht rechtswirksam erlassen ist, bestimmt das Ministerium für Umwelt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und nach Anhörung des Rates für Nachhaltigkeit durch Rechtsverordnung die Ober- und Mittelzentren sowie ihre Verflechtungsbereiche.

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