Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für
1.
Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Sonderschlüsselmasse Gemeinden) - § 7a -
7,83 vom Hundert,
2.
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden) - §§ 8 bis 13 -
59,88 vom Hundert,
3.
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände) - § 14
18,61 vom Hundert,
4.
Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände - § 16 Abs. 4 -
5.00 vom Hundert,
5.
Investitionsstock - § 15
2,56 vom Hundert,
6.
Ausgleichsstock - § 16
6,12 vom Hundert.