Jurafuchs

§ 7

KFAG
Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse
Finanzausgleichsmasse
Stand 1983-07-12
Von der verbleibenden Finanzausgleichsmasse werden verwendet für
1.
Sonderschlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Sonderschlüsselmasse Gemeinden) - § 7a -

7,83 vom Hundert,

2.
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden (Schlüsselmasse Gemeinden) - §§ 8 bis 13 -

59,88 vom Hundert,

3.
Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände (Schlüsselmasse Gemeindeverbände) - § 14

18,61 vom Hundert,

4.
Kommunalisierungszuweisungen an die Gemeindeverbände - § 16 Abs. 4 -

5.00 vom Hundert,

5.
Investitionsstock - § 15

2,56 vom Hundert,

6.
Ausgleichsstock - § 16

6,12 vom Hundert.

Meine Notizen

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