Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Interessen der Landesfinanzen berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen herzustellen.
§ 34
KFAGVerwaltungsvorschriften
Schlussbestimmungen
Stand 1983-07-12