Die zum Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Mittel der Schlüsselmassen nach § 7 Nrn. 1 bis 3 sind spätestens der jeweiligen Schlüsselmasse des zweitfolgenden Jahres zuzuführen.
§ 23
KFAGNicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 1983-07-12