Die Sonderschlüsselmasse (§ 7 Nr. 1) wird nach dem jeweils geltenden Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf die Gemeinden als Sonderschlüsselzuweisungen verteilt.
§ 7a
KFAGSonderschlüsselzuweisungen
Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
Stand 1983-07-12