(1)
Es wird ein Beirat für den kommunalen Finanzausgleich gebildet.
(2)
Dem Beirat gehören an ein Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten, ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen, zwei Vertreter der Landkreise, ein Vertreter des Regionalverbandes, vier Vertreter der Gemeinden.
Es werden benannt
die Vertreter der Landkreise durch den Landkreistag Saarland, der Vertreter des Regionalverbandes durch den Regionalverband Saarbrücken und die Vertreter der Gemeinden durch den Saarländischen Städte- und Gemeindetag.
Der Vertreter des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten führt im Beirat den Vorsitz.
(3)
Der Beirat wird von dem Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten im Bedarfsfall einberufen. Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten hat dem Antrag der Vertreter der Landkreise, des Regionalverbandes und der Gemeinden auf Einberufung des Beirats zu entsprechen.
(4)
Dem Beirat obliegt
1.
die Beobachtung der Auswirkungen dieses Gesetzes,
2.
die Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Änderungen dieses Gesetzes.
(5)
Dem Beirat sind die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.