Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten. Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.
§ 5
KFAGEntschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Grundlagen
Stand 1983-07-12