Jurafuchs

§ 12

ThürLaufbG
Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung
Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung
Stand 2014-08-12
(1)
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, im Einvernehmen mit der nach § 50 Abs. 1 für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Sie können diese Befugnis jeweils auf andere Behörden übertragen.
(2)
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt durch die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(3)
Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f erfolgt durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss.
(4)
Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach den Absätzen 1 oder 2 teilt die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, die Feststellung der Laufbahnbefähigung den Bewerbern schriftlich mit. Sie kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen. In der Mitteilung ist die Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, das Eingangsamt und das Datum des Befähigungserwerbs zu bezeichnen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →