(1)
Beamte auf Lebenszeit können zur Ableistung eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes bei demselben Dienstherrn zur Erlangung der Befähigung für eine höhere Laufbahngruppe oder für eine andere Laufbahn derselben oder einer höheren Laufbahngruppe zu Beamten auf Widerruf ernannt werden, wenn die oberste Dienstbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit neben dem Beamtenverhältnis auf Widerruf anordnet.
(2)
Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes ruhen die Rechte und Pflichten aus dem im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt.
(3)
Bestimmungen über den Wechsel in eine andere Fachrichtung derselben Laufbahngruppe bleiben unberührt.