Die Bestimmungen des Fünften Abschnitts der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung finden bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 weiter Anwendung.
§ 54
ThürLaufbGWeitere Anwendung von Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung
Fünfter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2014-08-12