(1)
Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Mindestprobezeit nach § 30 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
Nicht anzurechnen sind Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, die
1.
Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind,
2.
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden oder
3.
nach § 28 Abs. 2 oder 3 berücksichtigt wurden.
(3)
Zeiten, die bei einem früheren Dienstherrn in einer entsprechenden Laufbahn erfolgreich als Probezeit abgeleistet wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.