Jurafuchs

§ 48a

ThürLaufbG
Ausbildungskostenerstattung
Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Ausbildungskostenerstattung, Beurteilung
Stand 2014-08-12
(1)
Wechseln Beamte in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in dieselbe Laufbahn bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten dieser Beamten zu erstatten. Dies gilt auch, wenn die ehemaligen Beamten beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitnehmerverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt werden. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne der Sätze 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Dienstherr, bei dem der Beamte den Vorbereitungsdienst geleistet hat, Beamte nach der Ableistung des Vorbereitungsdienstes aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt und sie deshalb zu einem anderen Dienstherrn wechseln. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist.
(2)
Ein Dienstherrnwechsel im Sinne des Absatzes 1 liegt nicht vor, wenn zwischen dem Ausscheiden aus dem bisherigen Dienstverhältnis und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt. Ein mehrfacher Dienstherrnwechsel steht einer erneuten Anwendung des Absatzes 1 nicht entgegen.
(3)
Der Erstattungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 setzt sich wie folgt zusammen:
1.
aus einem Grundbetrag als Ausgleich für die angefallene Besoldung bei Beamten,
a)
die in den mittleren Dienst einsteigen oder eingestiegen sind, in Höhe des 30-fachen,
b)
die in den gehobenen und höheren Dienst einsteigen oder eingestiegen sind, in Höhe des 45-fachen

des zur Zeit des Beginns des Vorbereitungsdienstes geltenden monatlichen Anwärtergrundbetrags für einen Anwärter zuzüglich

2.
eines Betrags als Ausgleich für die übrigen Ausbildungskosten in Höhe von
a)
15 Prozent des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags bei Beamten, die in den mittleren Dienst einsteigen oder eingestiegen sind, oder
b)
30 Prozent des sich nach Nummer 1 ergebenden Betrags bei Beamten, die in den gehobenen und höheren Dienst einsteigen oder eingestiegen sind.

Bei Laufbahnen, in denen die in den §§ 16 bis 18 festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes unterschritten wird, ermäßigt sich der nach Satz 1 ermittelte Erstattungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes zu der in den §§ 16 bis 18 festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes; dies gilt nicht für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes. Haben die Beamten zum Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels die Laufbahnprüfung noch nicht abgelegt, mindert sich der Erstattungsbetrag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis der beim neuen Dienstherrn noch abzuleistenden Ausbildungszeit zur regelmäßigen Dauer des Vorbereitungsdienstes.

(4)
Der Erstattungsbetrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die Beamten nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe beim bisherigen Dienstherrn Dienst geleistet haben, um ein Fünftel. Rückzahlungen von Anwärterbezügen aufgrund des § 50 Abs. 4 ThürBesG sind auf den Erstattungsbetrag anzurechnen.
(5)
Die Festsetzung des Erstattungsbetrags sowie die Zahlung der Erstattung erfolgt durch die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen.

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