Nach Erwerb der Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn wird den Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen innerhalb eines Jahres das Eingangsamt der neuen Laufbahn verliehen. Beamte, denen nach dem erfolgreichen Abschluss der Einführung nach § 43 Abs. 1 bis 4 ein Amt einer nächsthöheren Laufbahn übertragen wurde, können auch auf anderen geeigneten Dienstposten im Sinne des § 43 Abs. 2 eingesetzt werden.
§ 44
ThürLaufbGÜbertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel
Stand 2014-08-12